Wie ist eine Steuererklärung aufgebaut?
Zum Erhalt der Infrastruktur und der öffentlichen Einrichtungen sowie zur Förderung von Sozialleistungen ist es wichtig Steuern zu zahlen. Dies darf natürlich nicht dazu führen, dass Menschen mit geringen Einkommen, durch die Steuern zu stark belastet werden. Aus diesem Grund ist es möglich, eine Steuererklärung zu erstellen. Dadurch ist es möglich, sich einen Teil der Steuern zurückzuholen. Im folgenden Blogbeitrag wird auf die verschiedenen Arten eingegangen sowie diverse Sonderfälle erläutern.
Wer macht alles eine Steuererklärung?
Grundsätzlich macht jeder Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständiger oder Unternehmer eine oder mehrere Erklärungen. Allerdings gibt es dabei auch Ausnahmen. So sind Arbeitnehmer mit einem geringen Jahreseinkommen von der Abgabepflicht befreit und deren Einkommen wird auch nicht besteuert. Alle anderen hingegen geben in der Regel auch eine Erklärung ab.
Die unterschiedlichen Arten im Überblick
Angestellt und Rentner müssen in der Regel eine Einkommensteuererklärung machen. Diese besteht dabei jeweils aus den Anlagen, worin die Einnahmen aus der Rente oder dem Arbeitslohn eingetragen werden. Diese Steuererklärung wird jeweils im darauf folgenden Jahr für das Jahr vorher erstellt.
Anders sieht es bei Unternehmern aus. Diese erstellen ebenfalls für sich selbst eine eigene Einkommensteuererklärung, müssen allerdings auch noch weitere andere erstellen. Je nach Größe des Unternehmens kann dies eine Gewebesteuer- oder eine Körperschaftsteuererklärung sein. Dies ist abhängig je nach Größe und Rechtsform. In diesen Erklärungen wird, die zu ermittelnde Gewerbe- oder Körperschaftsteuer ermittelt. Damit dies alles reibungslos klappt, so müssen Gewerbetreibende eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Hier werden alle Einnahmen und Ausgaben ermittelt und gegenüber gestellt. Der so ermittelte Gewinn wird dann zur Steuerberechnung herangezogen. Steuerberater wie zum Beispiel Voss Schnitger Steenken Bünger & Partner Steuerberater-Rechtsanwalt-vereidigter Buchprüfer-Wirtschaftsprüfer PartG mbB leisten Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung, um Fehler zu vermeiden.
Konzerne hingegen machen keine Überschuss-Rechnung, sondern geben eine elektronische Bilanz ab. Diese Bilanz besteht aus mehreren einzelnen Bausteinen. Zum einen wäre da die eigentliche Bilanz, welche aus dem Anlagen- und Umlaufvermögen besteht. Darüber hinaus fliesen hier auch die Schulden und die eigenen Forderungen mit ein. Darüber hinaus wird noch ein Anlageverzeichnis erstellt. Dies ist ein Verzeichnis, welche alle langfristigen Güter des Unternehmens umfasst, also beispielsweise Firmenwagen. Daneben erstellen auch diese auch eine Gewinn- und Verlustrechnung. Diese entspricht dabei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung.
Sonderfall Selbstständige
Nun gibt es noch einen Sonderfall, und zwar die Selbstständigen. Diese ermitteln ihren Gewinn wie Unternehmer, besitzen allerdings auch einige Erleichterungen. So ermitteln Selbstständige ihren Gewinn zwar auch per Einnahme-Überschuss-Rechnung und müssen diesen über ihre eigene Einkommensteuererklärung versteuern, haben allerdings keine Pflicht zur Abgabe einer Gewerbe- oder Körperschaftsteuererklärung. Darüber hinaus kann es auch sein, dass auch die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung entfällt. Das ist dann der Fall, wenn der Gewinn so gering ist, dass die Umsatzsteuer eine Belastung darstellen würde. Als Selbstständiger wird man vom Finanzamt eingestuft, umfasst in der Regel allerdings Berufsgruppen wie Heilpraktiker oder auch Künstler.